Anmeldung, Schulordnung

Anmeldeformular

 

I. Allgemeines

Die Musik – und TanzWerkstatt Eitorf bietet von der musikalischen Früherziehung im Vorschulalter, der musikalischen Grundausbildung in der Grundschulzeit über den Instrumentalunterricht für Kinder und Jugendliche bis hin zum Erwachsenenunterricht eine fundierte und fachgerechte Aus- und Weiterbildung.

Der Unterricht der  Musik – und TanzWerkstatt Eitorf  findet in  Einrichtungen der Gemeinde Eitorf statt. Sollte das nicht möglich sein wird der Unterricht online (z.B. Zoom, o.ä.) erteilt. Ein Anspruch des Schülers auf Unterrichtung in einem bestimmten Unterrichtsort, an einem bestimmten Unterrichtstermin oder/und durch eine bestimmte Lehrkraft besteht nicht.

Die Unterrichtsgebühren werden auf 12 Monate umgelegt, und sind jeweils zum 1. eines jeden Monats, in der Regel per SEPA Basislastschrift, zu entrichten.

Bei Unterrichtsstunden, die  von Seiten der Schülerin / des Schülers bzw. ihren Erziehungsberechtigten abgesagt bzw. nicht in Anspruch genommen  werden, besteht kein Anspruch auf Nachholung bzw. Rückvergütung der Unterrichtsgebühr.

Für von der Musik – und TanzWerkstatt Eitorf zu vertretenden Unterrichtsausfall erfolgt bis zu zwei Stunden jährlich keine Gebührenrückerstattung. Es besteht kein Anspruch darauf, daß der Unterricht nachgeholt wird. Darüber hinausgehender Unterrichtsausfall wird entweder nachgeholt oder die anteiligen Unterrichtsgebühren werden am Ende eines jeden Kalenderjahres auf  schriftlichen Antrag erstattet. Hierbei wird für jede Stunde 1/4 der Monatsgebühr zugrunde gelegt.

An gesetzlichen Feiertagen und in den nordrhein-westfälischen Schulferien entfällt der Unterricht. Zu den Schulferien zählen auch die beweglichen Ferientage, deren Handhabung in der Gemeinde Eitorf einheitlich geregelt ist. Ebenso  entfällt der Unterricht an lokalen Festtagen, wie z.B. Karneval, Kirmes. Eine Altersbeschränkung für den Erhalt von Unterricht besteht nicht.

Jede Schülerin / jeder Schüler bzw. ihre gesetzlichen Vertreter haften für alle von ihnen zu vertretenden Verunreinigungen und Beschädigungen an Gebäude, Einrichtung und Instrumentarium.

Die jeweiligen Lehrerinnen und Lehrer der Musik- und TanzWerkstatt haften nur dann für Schäden oder Verletzungen, wenn ihnen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann.

Regelmäßige Unterrichtsteilnahme, sowie ausreichende Unterrichtsvor- bzw. nachbereitung sind für den Unterricht unabdingbar und für die Schülerin / den Schüler verpflichtend. Die in den jeweiligen Unterrichtsstätten geltenden Hausordnungen gelten auch für den Musikunterricht.

II. Musikalische Früherziehung und Grundausbildung

An- und Abmeldungen bedürfen der Schriftform. Anmeldungen sind grundsätzlich zum Monatsanfang möglich. Abmeldungen werden gültig zum Monatsende, frühestens jedoch nach 4 Wochen.

Instrumente werden für die Kurse Musikzwerge, Rasselbande, Musikmäuse, Bongolinos und Tanzbärchen gestellt.

Die Unterrichtsgebühren werden auf 12 Monate umgelegt, und sind jeweils zum 1. eines jeden Monats, in der Regel per Bankeinzug im voraus zu entrichten. Zahlungspflicht besteht auch bei Erkrankung oder sonstigem Fernbleiben des Kindes, sowie an Feier- oder Festtagen. Stunden, die durch Verschulden der Musikschule ausfallen, werden, sofern es mehr als zwei Stunden im Jahr sind, nachgeholt, bzw. die Gebühren werden zurückerstattet. Hierbei wird für jede Stunde 1/4 der Monatsgebühr zugrunde gelegt. Während der Schulferien, an gesetzlichen Feiertagen oder lokalen Festtagen (z. B. Karneval, Kirmes u.ä.) findet kein Unterricht statt.

Aufsichtspflicht besteht nur während der Zeit des Unterrichts.

Die Musikschule hat das Recht, Unterrichtsverträge unter Aufhebung der Zahlungspflicht zu kündigen.

Aus versicherungstechnischen Gründen müssen die Kinder zum Unterrichtsbeginn und zum Unterrichtsende persönlich bei dem/der Kursleiter/-in abgegeben bzw. abgeholt werden.

Außerhalb der Kurszeiten kann keine Aufsicht von Seiten der Lehrkräfte übernommen werden (gilt nicht für den Unterricht in einer Kindertagesstätte o.ä. wo Aufsichtspersonal die Kinder in Empfang nehmen).

In außerordentlichen Fällen kann das Unterrichtsverhältnis vorzeitig mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Die Anerkennung eines solchen Grundes bedarf der gegenseitigen Übereinkunft.

Außerordentliche Gründe sind z.B.:

  • Wegzug aus dem Gemeindegebiet
  • Erkrankung des Kindes, die länger als drei Monate die Teilnahme am Unterricht unmöglich macht.

III. Ballettunterricht

Ballettkurse werden schuljahrsweise angeboten. Das Schuljahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres. Wird nicht mindestens 3 Monate vor Schuljahrsende das Unterrichtsverhältnis schriftlich gekündigt, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Bei Unterrichtseintritten während eines laufenden Schuljahrs werden die Monate anteilig berechnet.

Die ersten zwei Monate nach Ausbildungsbeginn gelten als Probezeit, in der beide Seiten zum jeweiligen Monatsende mit einwöchiger Kündigungsfrist das Unterrichtsverhältnis beenden können.

In außerordentlichen Fällen kann das Unterrichtsverhältnis vorzeitig mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Die Anerkennung eines solchen Grundes bedarf der gegenseitigen Übereinkunft.

Außerordentliche Gründe sind z.B.:

  • Wegzug aus dem Gemeindegebiet
  • Erkrankung des Kindes, die länger als drei Monate die Teilnahme am Unterricht unmöglich macht.

IV. Instrumentalunterricht

Ausbildungsbeginn ist prinzipiell zum Ersten eines jeden Monats möglich.

Neben Einzelunterricht ist bei einzelnen Instrumenten (z.B. Blockflöte und Gitarre) Gruppenunterricht möglich. Ein Anspruch auf Teilnahme an einer bestimmten Unterrichtsform (Einzel- oder Gruppenunterricht bzw. Gruppenstärke) besteht nicht.

Ergibt sich die Notwendigkeit zur Änderung der Unterrichtsform (Einzel- oder Gruppenunterricht bzw. Gruppenstärke), so wird für die Gebührenerhebung mit Beginn des folgenden Monats die neue Unterrichtsform zugrunde gelegt.

Der Einzelunterricht dauert in der Regel 45 Minuten. Bei Anfängern kann in Absprache mit dem jeweiligen Instrumentallehrer ein 30-minütiger Unterricht ausreichen.

Die ersten zwei Monate nach Unterrichtsbeginn gelten als Probezeit, in der beide Seiten zum jeweiligen Monatsende mit einwöchiger Kündigungsfrist das Unterrichtsverhältnis beenden können.

Nach der Probezeit beträgt die Unterrichtsdauer mindestens sechs Monate. Danach ist eine Beendigung des Unterrichtsverhältnisses zum Ende eines jeden Monats möglich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

In außerordentlichen Fällen kann das Unterrichtsverhältnis vorzeitig mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Die Anerkennung eines solchen Grundes bedarf der gegenseitigen Übereinkunft.

Außerordentliche Gründe sind z.B.:

  • Wegzug aus dem Gemeindegebiet
  • Erkrankung des Kindes, die länger als drei Monate die Teilnahme am Unterricht unmöglich macht.

Bei Nichtbeachtung der Schulordnung behält sich die Schulleitung eine Vertragskündigung zu jedem Monatsende vor.

Alle Kündigungen bedürfen der schriftlichen Form und müssen von bzw. gegenüber der Schulleitung ausgesprochen werden.

Gerichtsstand für beide Teile ist Siegburg.

Die Schulordnung gilt für alle Schülerinnen und Schüler. Mit Aufnahme des Unterrichts erkennen die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte diese Schulordnung verbindlich an.

V. Gebührentabelle vom 01.09.2022

Bei der Unterrichtsgebühr handelt es sich um eine Jahresgebühr, welche monatlich im Voraus als für alle 12 Monate des Jahres gleichbleibende Rate zu zahlen ist.

Musikalische Früherziehung / Grundausbildung

28,00€ / Pers. / Monat              eine Unterrichtseinheit à 45 Minuten pro Woche

 Ballett / Jazz- und Moderndance

22,50 € / Pers. / Monat             eine Unterrichtseinheit à 45 Minuten pro Woche

30,00 € / Pers. / Monat             eine Unterrichtseinheit à 60 Minuten pro Woche

40,50 € / Pers. / Monat              eine Unterrichtseinheit à 90 Minuten pro Woche

15,00 € / Pers. / Monat             Aufbaukurs Modern/ Jazz

Mal,- und Zeichenkurs:

48 € / Pers. / Monat                  eine Unterrichtseinheit à 90 Minuten pro Woche

Instrumentalunterricht (Einzel):

 88,00 € / Pers. / Monat             eine Unterrichtseinheit à 45 Minuten pro Woche

62,00 € / Pers. / Monat             eine Unterrichtseinheit à 30 Minuten pro Woche

Instrumentalunterricht (Gruppe):      

2 Teilnehmer:

52,00 € / Pers. / Monat             eine Unterrichtseinheit à 45 Minuten pro Woche

34,50 € / Pers. / Monat             eine Unterrichtseinheit à 30 Minuten pro Woche

 

3 und mehr Teilnehmer:

34,50 € / Pers. / Monat             eine Unterrichtseinheit à 45 Minuten pro Woche

 

Änderungen vorbehalten

VI. Gebührenermäßigung:

Bei Unterrichtung von Geschwisterkindern unter 27 Jahren werden die Gebühren für das zweite Kind um 20%, für das dritte Kind um 30%, für das vierte Kind um 40% und ab dem fünften Kind um 50% ermäßigt. Dabei zählt die höchste Unterrichtsgebühr 100%, die zweithöchste 80% usw.

Bei Unterrichtung einer Schülerin/ eines Schülers in mehreren Fächern wird für das zweite und jedes weitere Fach eine Ermäßigung von 20% gewährt.